§ 37.3 SGB XI (elftes Sozialgesetzbuch) definiert den Beratungseinsatz wie folgt: „Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.
Pflegebedürftige, die zuhause ohne Hilfe eines Pflegedienstes gepflegt werden und Pflegegeld erhalten, müssen nach Paragraf 37 Absatz 3 SGB XI in regelmäßigen Abständen eine Beratung zur Pflege durchführen lassen (nur verpflichtend bei Pflegegrad 2 bis 5).
Die Kosten für den Beratungsbesuch übernimmt die Pflegekasse.
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, müssen:
durchführen lassen.
Unsere Beratung wird immer durch unsere freundlichen und geschulten Pflegefachkräfte erbracht.